Jugendschutz und Jugendschutzbeauftragter

Die Begriffe Jugendschutz und Jugendschutzbeauftragter sind vielen bekannt. Betreiber von Internetpräsenzen stehen daher oft vor der Frage was sich dahinter verbirgt, was ein Jugendschutzbeauftragter tut und ob sie einen brauchen.
(Wer unsicher ist und eine unverbindliche kostenlose Einschätzung möchte kann diese hier mit einer kurze Nachricht bestellen)
Für alle die sich selber tiefer mit der Thematik beschäftigen wollen, soll dieser Beitrag eine Hilfe sein um zu erkennen was ein Jugendschutzbeauftragter macht, was ein Jugendschutzbeauftragter ist und ob Sie einen benötigen.

Jugendschutz, was ist das?

Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) §1 bedeutet Jugendschutz den einheitlichen Schutz von Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Sowie der Schutz vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

Welche Angebote sind betroffen?

Zur Klassifizierung der Inhalte die „beeinträchtigen“ oder „gefährden“ beinhaltet der JMStV in den § 4 und § 5 drei Kategorien . Es wird unterschieden zwischen „unzulässigen Angeboten“ in zwei Kategorien und „entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten“.

Die unzulässigen Angebote gliedern sich in

Absolut unzulässige Angebote. Das betrifft unter anderem Angebote die :

  • Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist
  • Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden
  • zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern
  • grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt
  • Den Krieg verherrlichen
  • gegen die Menschenwürde verstoßen
  • Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
  • Gewaltdarstellung
  • Verstöße gegen die Menschenwürde, insbesondere bei Darstellungen von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren

Und Angebote die unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit unzulässig sind weil sie .

  • in sonstiger Weise pornografisch sind.
  • in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
  • offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

Diese Angebote sind zulässig und dürfen angeboten werden wenn sichergestellt ist das sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (Geschlossene Benutzergruppe)

Weiterführende Links: Wikipedia Artikel zur Gewaltdarstellung, — § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV , — Wikipedia Artikel Altersnachweissystem

Achtung, klickbare Hyperlinks zu Angeboten mit unzulässigen Inhalten sind ohne Barriere einer zugelassen Altersverifikation verboten. Prüfens Sie daher zum Zeitpunkt der Verlinkung sorgfältig ob das Verlinkte Angebot unzulässige Angebote enthält.

 

Für die meisten Betreiber von Webpräsenzen , besonders mit erotischen Inhalten, aber ohne Pornografie trifft die letzte Kategorie zu.

Die „entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote“, die Kindern oder Jugendlichen erst ab Erreichen der entsprechenden Altersstufe angeboten werden dürfen („ohne Altersbeschränkung“, „ab 6 Jahren“, „ab 12 Jahren“, „ab 16 Jahren“ oder „keine Jugendfreigabe“).

Das erreicht man zur Zeit gesetzeskonform und sehr einfach durch eine Labelung mit dem Jusprog Label. Hier finden Sie weitere Hinweise und eine Anleitung zum Vorgehen. Gern erledigen wir das für Sie. Im Rahmen einer Bestellung zum Jugenschutzbeauftragten kostenfrei. Von der Ernennung eines Jugendschutzbeauftragten befreit die Labelung nicht.

 

 


 

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